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Dokument-ID: 160081
Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG)
§ 15. Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch
Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Wärmeabgebers oder auch nur eines Wärmeabnehmers im Grundbuch ersichtlich zu machen.