Dokument-ID: 671689

Vorschrift

Konsumentenschutzgesetz (KSchG)

Inhaltsverzeichnis

§ 7a. Leistungsfrist bei Verträgen über Waren

idF BGBl. I Nr. 33/2014 | Datum des Inkrafttretens 13.06.2014

Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.

(BGBl. I Nr. 33/2014)