Dokument-ID: 159215

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Allgemeiner Teil

Begriff und Tätigkeit des Maklers

§ 1. Begriff

idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.