Dokument-ID: 159219

Vorschrift

Maklergesetz (MaklerG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Vermittlung; Abschluß

idF BGBl. Nr. 262/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

(1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.

(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.