Dokument-ID: 099356

Vorschrift

Notariatstarifgesetz (NTG)

Inhaltsverzeichnis

II. ABSCHNITT
TARIF

§ 18. Wertgebühren

idF BGBl. II Nr. 132/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2023

(1) Für zweiseitige Rechtsgeschäfte, soweit sie nicht unter die §§ 19, 20 oder 22 fallen, beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. bis einschließlich 70 Euro 12 Euro,
  2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 23,70 Euro,
  3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 6,90 Euro mehr,
  4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 20,30 Euro mehr,
  5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 29,90 Euro mehr,
  6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 50,20 Euro mehr,
  7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
  8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
  9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
  10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
  11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(2) Betrifft jedoch das Rechtsgeschäft hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet sind, und dient es unmittelbar land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. bis einschließlich 70 Euro 7,60 Euro,
  2. über 70 Euro bis einschließlich 150 Euro 15,10 Euro,
  3. über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,
  4. über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um weitere 12,90 Euro mehr,
  5. über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 19,40 Euro mehr,
  6. über 4 360 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 25,70 Euro mehr,
  7. über 7 270 Euro bis einschließlich 21 800 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 63 Euro mehr,
  8. über 21 800 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 75,60 Euro mehr,
  9. über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 151,10 Euro mehr,
  10. über 363 360 Euro bis einschließlich 726 730 Euro für je angefangene weitere 36 340 Euro um 151,10 Euro mehr,
  11. über 726 730 Euro für je angefangene weitere 72 670 Euro um 151,10 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.

(BGBl. II Nr. 132/2023)