Dokument-ID: 227384

Vorschrift

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)

Inhaltsverzeichnis

2. ABSCHNITT
Standes- und Ausübungsregeln

§ 2. Standesgemäßes Verhalten

idF BGBl. Nr. 297/1996 | Datum des Inkrafttretens 29.06.1996

Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.