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Dokument-ID: 227390

Vorschrift

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung

idF BGBl. Nr. 297/1996 | Datum des Inkrafttretens 29.06.1996

Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.