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Dokument-ID: 227402
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (ImmMV)
§ 18. Vermittlung von Baurechten
(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen:
Dauer des Baurechtes | Höchstbetrag der Provision oder sonstigen Vergütung in Prozenten des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses |
1. von 10 bis 30 Jahren | 3 Prozent |
2. über 30 Jahre | 2 Prozent |
(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet werden.