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Dokument-ID: 048156
Urkundenhinterlegungsgesetz (UHG)
§ 20.
Auf die Unkenntnis von Tatsachen und Rechten, die aus den Karteien sowie aus den dort verzeichneten Urkunden ersichtlich sind, sowie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien kann sich niemand berufen.