Dokument-ID: 163827

Vorschrift

Wohnhaussanierungsgesetz (WSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 20. Rückzahlung

idF BGBl. Nr. 483/1984 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1985

Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.