Dokument-ID: 164025

Vorschrift

Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Übergehen in Wohnungseigentum

idF BGBl. I Nr. 70/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2002

Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum – unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß § 49 – in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.