Dokument-ID: 809043

Vorschrift

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10b. Zustimmung zur Sitzverlegung

idF BGBl. I Nr. 85/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2019

(1) Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß § 32 ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.
(BGBl. I Nr. 85/2019)

(2) Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen.
(BGBl. I Nr. 85/2019)

(3) Eine Zustimmung gemäß Abs. 1 kann aus wichtigen Gründen versagt werden.

(4) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 ist jedenfalls zu versagen, solange die Bauvereinigung festgestellte Mängel nicht behoben hat, insbesondere einer behördlichen Anordnung zur Abstellung von Mängeln gemäß § 29 nicht nachgekommen ist.

(BGBl. I Nr. 157/2015)