Dokument-ID: 086609

Vorschrift

Zustellgesetz (ZustG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Änderung der Abgabestelle

idF BGBl. Nr. 200/1982 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1983

(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.