Dokument-ID: 086616

Vorschrift

Zustellgesetz (ZustG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14.

idF BGBl. I Nr. 5/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.

(BGBl. I Nr. 5/2008)