Dokument-ID: 086621

Vorschrift

Zustellgesetz (ZustG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

idF BGBl. I Nr. 33/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2013

(1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind entweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.

(2) Auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der Rücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.

(BGBl. I Nr. 33/2013)