Dokument-ID: 086642

Vorschrift

Zustellgesetz (ZustG)

Inhaltsverzeichnis

§ 37a. Unmittelbare elektronische Ausfolgung

idF BGBl. I Nr. 5/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Versandbereite Dokumente können dem Empfänger unmittelbar elektronisch ausgefolgt werden, wenn dieser bei der Antragstellung seine Identität und die Authentizität der Kommunikation nachgewiesen hat und die Ausfolgung in einem so engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung steht, dass sie von diesem Nachweis umfasst ist. Wenn mit Zustellnachweis zuzustellen ist, sind die Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachzuweisen.

(BGBl. I Nr. 5/2008)