Dokument-ID: 086647

Vorschrift

Zustellgesetz (ZustG)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Sprachliche Gleichbehandlung

idF BGBl. I Nr. 5/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(BGBl. I Nr. 5/2008)