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Zum Untergang einer Gemeinschaftsanlage
OGH: Bei der Antragstellerin und den Antragsgegnern des gegenständlichen Falles handelt es sich um Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der Wohnungseigentum begründet ist. Auf dieser befinden sich zwei Gebäude mit jeweils eigener Aufzugsanlage. Der Aufzug des straßenseitig liegenden Altgebäudes wurde aufgrund der Nichterfüllung von Sicherheitsvorschriften von der Hausverwaltung außer Betrieb genommen. Der vor der Außerbetriebnahme von der Mehrheit gefasste Beschluss, beide Aufzugsanlagen zu sanieren bzw zu modernisieren, wurde von mehreren Wohnungseigentümern angefochten und in der Folge ein einfaches Ruhen dieser Verfahren vereinbart. Seitdem wurden weder Beschlussinitiativen ergriffen noch Pläne oder Kostenvorschläge für die Sanierung erstellt.