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Muster
Dokument-ID: 147699
Abschnitt 1
Vorschrift
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Aufgabenstellung
idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.