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Dokument-ID: 128821
Vorschrift
Exekutionsordnung (EO)
§ 46. Nachweis der Befriedigung
idF BGBl. I Nr. 31/2003 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2004
Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.