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Dokument-ID: 078861
Vorschrift
Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
§ 4. Arbeitsverhältnisse zu Trägerorganisationen
idF BGBl. I Nr. 57/2008 | Datum des Inkrafttretens 10.04.2008
(1) Für Betreuungskräfte nach § 1 Abs. 2, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem/r gemeinnüt-zigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art stehen, gilt an Stelle des Arbeitszeitgesetzes (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, und des Arbeitsruhegeset-zes, BGBl. Nr. 144/1983, § 3 Abs. 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes.
- sind § 19c, § 19d und § 26 AZG anzuwenden,
- sind Übertretungen des § 3 Abs. 2 bis 4 nach § 28 Abs. 2 AZG zu bestrafen. (BGBl. I Nr. 57/2008)