Dokument-ID: 104095

Vorschrift

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14.

idF BGBl. Nr. 235/1962 | Datum des Inkrafttretens 01.09.1962

Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung eines Kündigungstermines oder einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.