Dokument-ID: 745017

Johann Schöffthaler | News | 20.03.2015

Novellierung des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes

Gastautor Johann Schöffthaler gibt in diesem Beitrag einen guten Überblick über alle Änderungen, die seit 1.1.12015 gelten. Durch die Novelle kommt es bei den Arbeitszeitaufzeichnungen zu Erleichterungen, aber auch zu Verschärfung von Pflichten.

1. Erleichterungen

Sinn und Zweck dieser neuen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz sind Erleichterungen für die Arbeitgeber/innen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen. Diese Erleichterungen sollen zu einer Senkung der Verwaltungskosten für Unternehmen beitragen, welche zurzeit insgesamt mit Kosten in der Höhe von 56,5 Mio Euro je Jahr beziffert werden.

Um dies zu erreichen, gilt seit 01.01.2015 Folgendes:

  • Für Teleheimarbeitnehmer/innen sind lediglich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen. Bisher waren Zeitpunkte von Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Ruhepausen erforderlich. Aus diesen Aufzeichnungen musste auch die Dauer der täglichen Ruhezeit erkennbar sein.
  • Eine Ausdehnung der Ausnahme von der Aufzeichnung der Ruhepausen: Die Ausnahme von der Aufzeichnung der Ruhepausen ist nun auch durch schriftliche Einzelvereinbarung mit den einzelnen Arbeitnehmer/innen möglich (das heißt: eine Ausdehnung auf Betriebe ohne Betriebsrat). Die Ausnahme von der Aufzeichnung der Ruhpausen war bisher nur durch Betriebsvereinbarung im Ausmaß einer halben Stunde und somit nur in Betrieben mit Betriebsrat möglich.
  • Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung sind keine gesonderten Arbeitszeitaufzeichnungen mehr zu führen, sondern nur die Einhaltung der Einteilung zu bestätigen und Abweichungen aufzuzeigen. Bisher waren auch bei fixer Arbeitszeiteinteilung zusätzlich die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, auch wenn diese nicht von der Einteilung abweichen. Diese Verpflichtung entfällt, aber die Abweichungen sind aufzuzeichnen.

Diese drei Maßnahmen sollen den Unternehmen Kosten in Höhe von ca 25.520.000,– Euro pro Jahr ersparen (vgl. Wirkungsorientierte Folgenabschätzung, 319 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage – WFA).

Zur Erläuterung

Seit 01.01.2015 gibt es nun nicht nur für Arbeitnehmer/innen, die sowohl die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können und ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen, die Möglichkeit nach § 26 Abs 3 AZG, Aufzeichnungen lediglich über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen, sondern zusätzlich auch für jene Arbeitnehmer/innen, die überwiegend in ihrer Wohnung tätig sind (Teleheimarbeiter/innen), auch wenn sie nicht weitgehend selbst über Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmen können.

Der Entfall der Aufzeichnungspflicht für Ruhepausen nach § 26 Abs 5 AZG wurde ebenfalls ausgedehnt. Dies ist jetzt in Betrieben ohne Betriebsrat auch durch schriftliche Einzelvereinbarung möglich und zum anderen entfällt auch die bisherige Beschränkung auf Ruhepausen im Mindestausmaß. Somit kann man jetzt in Betrieben ohne Betriebsrat mit jedem/er einzelnen Arbeitnehmer/in eine eigene Vereinbarung über den Wegfall der Ruhepausenaufzeichnung und deren Dauer ausmachen (z.B. mit Arbeitnehmer X macht der/die Arbeitgeber/in fünfundvierzig Minuten Ruhepause aus und mit der Arbeitnehmerin Y wird eine Ruhepause von einer Stunde und dreißig Minuten vereinbart).

Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit einer fixen Arbeitszeiteinteilung ist es nicht mehr erforderlich, dass die Arbeitszeit laufend aufgezeichnet wird. Die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen lediglich die Einhaltung der schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung bestätigen und zwar zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode (in der Regel am Ende des Monats) sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates. Abweichungen von dieser fixen Arbeitszeiteinteilung sind weiterhin laufend aufzuzeichnen (§ 26 Abs 5a AZG). Unter Abweichungen sind zB Änderungen der Lage der Arbeitszeit oder Mehr- oder Überstunden zu verstehen. Damit wird die schriftliche Arbeitszeiteinteilung samt Abweichungen zur Arbeitszeitaufzeichnung, auf sämtliche einschlägige Vorschriften wie die Einsichtsrechte für die Arbeitsinspektion (§ 26 Abs 6 AZG), die neuen Bestimmungen des § 26 Abs 8 und 9 AZG sowie die Strafbestimmungen (§ 28 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 7 AZG) zur Anwendung kommen.

2. Verschärfung

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben seit 01.01.2015 bei einem nachweislichen Verlangen einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 Abs 8 AZG. Die rechtliche Konsequenz für die Nichterfüllung dieses Anspruchs ist die Hemmung der Verfallsfristen, die solange andauern, als die Übermittlung verwehrt wird.

Der neue Abs 9 des § 26 AZG enthält zwei Tatbestände für die Hemmung der Verfallsfristen. Neben dem soeben beschriebenen neuen Tatbestand in Ziffer 1 wird der bisherige Abs 8, bezüglich Nichteinhaltung von Aufzeichnungspflichten, nunmehr auch hinsichtlich der Aufzeichnung von Abweichungen gemäß § 26 Abs 5a AZG als Ziffer 2 übernommen.

Das heißt: Sollte ein/e Arbeitgeber/in zB bei einer fixen Arbeitszeiteinteilung „vergessen“ die Abweichungen der fixen Arbeitszeit einzutragen, ist folglich die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit für die befugten Kontrollorgane nicht mehr möglich bzw zumutbar. Werden diese Arbeitszeitaufzeichnungen als Beweismittel in einem Verfahren gewürdigt, wären es nicht nur keine Arbeitszeitaufzeichnungen sondern es würde sich auch um die Fälschung einer privaten Urkunde handeln (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage).

Diese neuen seit 01.01.2015 geltenden Regelungen für Arbeitszeitaufzeichnungen bei fixer Arbeitszeitaufteilung machten auch eine neue Regelung im Arbeitsruhegesetz erforderlich. Störungen der Wochenendruhe, Wochenruhe, Feiertagsruhe und Ersatzruhe gelten als laufend aufzuzeichnende Abweichungen. Gemäß § 25 Abs 1 Arbeitsruhegesetz hat der/die Arbeitgeber/in zur Überwachung der Einhaltung der Ruhezeiten Aufzeichnungen über Ort, Dauer und Art der Beschäftigung aller während der Wochenend-, Wochen-, Ersatz- oder Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer und deren Entlohnung sowie über die gemäß § 6 ARG gewährte Ersatzruhe zu führen. Bei schriftlich festgehaltener fixer Arbeitszeiteinteilung ist § 26 Abs 5a des Arbeitszeitgesetzes anzuwenden. Dies betrifft vor allem Branchen wie den Handel, da es vor allem im Lebensmittelbereich immer wieder vorkommt, dass Alarmanlagen von Filialen bezüglich Türen, Kälteanlagen, etc, am Abend und am Wochenende auslösen und die betreffenden Filialleiter/innen hinfahren müssen, um nach dem Rechten zu sehen (in der Praxis werden diese Tätigkeiten meist entlohnt, aber nicht als Arbeitstätigkeit in den Arbeitszeitaufzeichnungen aufgezeichnet).