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Martina Molnar | News | 19.02.2015

Wenn die Arbeitsinspektion klingelt und nach der Evaluierung psychischer Belastungen fragt …

Die seit 1.1.2013 verpflichtende Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen ist in vielen Unternehmen noch nicht durchgeführt worden. Gastautorin Mag. Molnar informiert, welche Fragen des Arbeitsinspektors Sie beantworten können sollten.

Der Gesetzgeber betont mit der ASchG-Novelle (BGBl I Nr 118/2012) die Wichtigkeit der psychischen Gesundheit und der Prävention arbeitsbedingter psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können. ArbeitgeberInnen haben die Ursachen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, zu ermitteln, zu beurteilen und Maßnahmen zur Verbesserung zu treffen. Die Novelle trat bereits mit 1.1.2013 in Kraft, ist aber in vielen Unternehmen noch nicht angekommen. Oft herrscht Unsicherheit wie dies umgesetzt werden muss, oder Mangel an Zeit und Ressourcen zur Durchführung.

Bei Nichtdurchführung muss gemäß § 130 Abs 1 Z 5 ASchG mit Geldstrafen von etwa 170,– bis 8.000,– Euro, im Wiederholungsfall sogar mit über 16.000,– Euro gerechnet werden.

Der Arbeitsinspektor kann jederzeit im Rahmen einer Routinekontrolle nach der Evaluierung fragen. Die Expertin Mag. Martina Molnar (Arbeits- und Gesundheitspsychologin, Mit-Autorin des Leitfadens für die Arbeitsinspektionen: http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/0BB56099-C850-4023-A497-E49CE58F0B26/0/Leitfaden_Psych_Eval_August2013_Endversion.pdf) fasst die wichtigsten 10 Punkte zusammen, die Sie für die Vorbereitung im Unternehmen und auch der Arbeitsinspektion gegenüber beantworten können sollten:

10 Fragen, die Sie jedenfalls beantworten können sollten:

  1. Informieren Sie sich vorab über die wichtigsten Anforderungen, zB mit diesem kurzen Merkblatt (Arbeitsinspektion, Industriellenvereinigung, WKÖ): http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/CD1B4D2C-9263-46BF-999A-2C6D5FBE36E1/0/Merkblatt_Arbeitsplatzevaluierung_psychischer_Belastungen_22_1.pdf
  2. Wie, wann sind die relevanten Personen am Prozess beteiligt (Arbeitgeber, Betriebsrat/Personalvertretung, Sicherheitsvertrauenspersonen, ArbeitsmedizinerIn, Sicherheitsfachkraft, Führungskräfte, sonstige intern Zuständige, externe Fachleute wie zB ArbeitspsychologInnen)?
  3. Wie werden die Führungskräfte und MitarbeiterInnen über Ziele, Inhalte, Ablauf des Prozesses informiert?
  4. Wie sind die Organisationseinheiten (z.B. Standorte, Filialen, Kliniken, Abteilungen, Units, etc) und Tätigkeitsgruppen (z.B. Innendienst/Außendienst, Produktions- und Verwaltungstätigkeiten, Personen mit/ohne Führungsaufgaben, etc) im Unternehmen definiert, für die Arbeitsbedingungen hinsichtlich psychischer Belastungsfaktoren zu erfassen und auszuwerten sind?
  5. Welche standardisierte und qualitätsgesicherte Methode gemäß ÖNORM EN ISO 10075 wird zur Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastung für welche Bereiche eingesetzt und wie ist gewährleistet, dass alle Bereiche im Betrieb dabei erfasst werden?
  6. Wer ist bei der Ergebnisbesprechung und Interpretation dabei, bei der es um Fragen geht wie: Welche Unterschiede in den Belastungen gibt es, wo besteht mehr oder weniger Handlungsbedarf, nach welchen Kriterien werden Schwerpunkte gesetzt?
  7. Wie und mit wem werden ursachenbezogene und kollektiv wirksame Maßnahmen für die relevanten Organisationseinheiten und Tätigkeitsgruppen abgeleitet und wie werden die betroffenen MitarbeiterInnen dabei beteiligt?
  8. Durch wen und wie werden die festgestellten Belastungen und die Maßnahmenvorschläge durcharbeitet, festgelegt und nachvollziehbar für die relevanten Organisationseinheiten und Tätigkeitsgruppen dokumentiert?
  9. Wie werden die Führungskräfte und MitarbeiterInnen über die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und die festgelegten Maßnahmen informiert?
  10. Wie wird nach Umsetzung der Maßnahmen deren Wirksamkeit geprüft?

Psychische Fehlbelastungen verursachen nicht nur bei den betroffenen Personen großes Leid, sie haben auch enorme betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Kosten zur Folge. Es ist daher im Sinne jedes Unternehmens Gefahren im Betrieb zu erheben, zu beurteilen und gegebenenfalls Maßnahmen zu setzen.

Nehmen Sie diese Pflicht als Chance wahr, die Arbeitsfähigkeit und Zufriedenheit Ihrer MitarbeiterInnen sowie deren Produktivität zu steigern und gleichzeitig auch das Arbeitsklima zu verbessern!