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Vorschrift
2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV)
§ 11. Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG
idF BGBl. II Nr. 156/2022 | Datum des Inkrafttretens 16.04.2022 | Datum des Außerkrafttretens 30.04.2023
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme nach § 10 COVID-19-MG und § 28a EpiG abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.