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Vorschrift
2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV)
§ 13. Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsrecht
idF BGBl. II Nr. 36/2023 | Datum des Inkrafttretens 08.02.2023 | Datum des Außerkrafttretens 30.04.2023
(1) Diese Verordnung tritt mit 16. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2023 außer Kraft.
(BGBl. II Nr. 36/2023)
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV), BGBl. II Nr. 86/2022, außer Kraft.
(3) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(4) Am Ort der beruflichen Tätigkeit können in begründeten Fällen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 Z 1, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 2, 3 und 6, § 9 Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 Z 2, § 10 Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 201/2022 treten mit 1. Juni 2022 in Kraft.
(BGBl. II Nr. 201/2022)
(6) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt bis zum Ablauf des 11. September 2022 auch
(BGBl. II Nr. 295/2022)
- ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf oder
- ein Nachweis über eine weitere Impfung nach einer Impfung gemäß Z 1, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf.
(7) § 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 und 5, § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 2 Z 2 sowie § 13 Abs. 1 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 295/2022 treten mit 1. August 2022 in Kraft.
(BGBl. II Nr. 295/2022)
(8) § 9 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Z 8 und 9 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2022 treten mit 24. Oktober 2022 in Kraft.
(BGBl. II Nr. 392/2022)
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 5, § 4 samt Überschrift, § 6, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.
(BGBl. II Nr. 462/2022)
(10) § 13 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 36/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(BGBl. II Nr. 36/2023)