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Vorschrift
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV)
§ 86. Umkleideräume
idF BGBl. II Nr. 368/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1999
(1) (Anm. d. Red.: Abs. 1 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. Nr. 450/1994 aufgehoben.)
(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(6) Sofern die Arbeitskleidung bei Arbeiten stark verschmutzt wird oder die Schutzkleidung mit giftigen, ätzenden, leicht zersetzlichen, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung kommt, muß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden.
(7) (Anm. d. Red.: Abs. 7 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(8) (Anm. d. Red.: Abs. 8 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)
(9) (Anm. d. Red.: Abs. 9 wurde gem. BGBl. II Nr. 368/1998 aufgehoben.)