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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 68.
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Haspelräume und Bremsstätten (Hornstätten) müssen so geräumig sein, dass die Haspel und Bremsen unbehindert und gefahrlos bedient werden können. Sind sie mit einem eigenen Maschinenwärter oder Bremser besetzt, so müssen sie während der Förderung durch eigens für diesen Zweck bestimmte Lampen beleuchtet sein.
(2) Vor Haspel- und Bremswerken müssen hinreichend starke Verschläge angebracht sein, die ein Übertreiben des Fördergestells, Wagens oder Gegengewichtes sowie eine unbeabsichtigte Annäherung von Personen an die Seiltrommel verhindern.
(3) Der Seilauflauf ist so einzurichten, dass er nicht von Hand aus geregelt werden muss.
(4) Wird nicht von der Bremsstätte, sondern von Zwischenläufen aus abgebremst, so muss das Bremswerk von jedem Anschlagpunkt aus leicht gehandhabt werden können, ohne dass der Bremser genötigt ist, in den Schacht oder Bremsberg zu treten.