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Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 94. Bahnverladung
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Die auf die Verladegleise gestellten Eisenbahnwagen dürfen nur unter Aufsicht verläßlicher Personen verschoben werden.
(2) Beim Verschieben von Hand aus dürfen die Wagen nicht gezogen und nicht an den Puffern angeschoben werden. Beim mechanischen Verschieben mit endlosem Seil ist der Haken des Schleppseiles am Wagen so zu befestigen, dass er nicht abgleiten kann.
(3) Für die Verschubarbeit sind Hemmschuhe und Bremsknüppel in ausreichender Zahl bereitzuhalten.
(4) Bevor ein Wagen in Bewegung gesetzt wird, ist ein deutlich vernehmbares Warnsignal zu geben.
(5) Zum Besteigen offener Eisenbahnwagen sind Leitern oder Treppen bereitzuhalten.
(Anm. d. Red.: § 94 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)