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Dokument-ID: 047720
Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
3. Elektrisches Grubengeleuchte
§ 125. Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen
idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975
(1) Der Bergbautreibende hat für die Anschaffung, Aufbewahrung und Instandhaltung der elektrischen Lampen Sorge zu tragen.
(2) Jede Lampe muss mit einer Nummer versehen sein, die mit dem Namen des Benützers vorzumerken ist.
(Anm. d. Red.: § 125 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)