Dokument-ID: 047756

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 199. Wettertüren

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Wettertüren sind selbst schließend einzurichten.

(2) Außer Gebrauch gesetzte Wettertüren sind auszuhängen.

(3) Geöffnete Wettertüren dürfen nicht festgelegt werden.