Dokument-ID: 047765

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 208. Arbeit in warmen Wettern

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) An warmen Belegörtern ist die Temperatur der Wetter von Zeit zu Zeit zu messen; übersteigt sie 28 Grad C, so sind diese Messungen täglich vorzunehmen und in das Wetterbuch einzutragen.

(2) An Belegörtern, deren Temperatur 30 Grad C erreicht oder übersteigt, ist die tägliche Arbeitszeit vor Ort auf sechs Stunden herabzusetzen. Übersteigt die Temperatur 40 Grad C, so ist außerdem die Mannschaft auf das Doppelte zu verstärken.

(3) Die Arbeiter, die an einem solchen Orte angelegt sind, dürfen nicht an demselben Tage auch noch an anderen, wenn auch kühleren Arbeitsstellen beschäftigt werden. Sie sind ferner mindestens jeden Monat auszuwechseln und dürfen dann erst nach Monatsfrist wieder an ein solches warmes Ort belegt werden.