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Dokument-ID: 107779

Vorschrift

Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Strahlung

idF BGBl. II Nr. 124/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1998

Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen unerheblich sind.