Dokument-ID: 094653

Vorschrift

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

idF BGBl. I Nr. 60/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2017

(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen

  1. über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
  2. über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben.
  3. (Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 60/2018 aufgehoben.)

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.