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Dokument-ID: 205113
Vorschrift
Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
§ 9. Zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV
idF BGBl. I Nr. 140/2020 | Datum des Inkrafttretens 23.12.2020
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die zuständige Behörde gemäß Art. 26 und 27 der EU-OzonV.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat der Europäischen Kommission für jedes Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres auf elektronischem Wege die Angaben gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a bis c der EU-OzonV zu übermitteln.
(BGBl. I Nr. 140/2020)