Dokument-ID: 807899

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Identifizierung der Wirtschaftsakteure

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen für einen dem Produktlebenszyklus und der Schwere der Gefährdung angemessenen Zeitraum die Wirtschaftsakteure

  1. von denen sie ein druckführendes Gerät bezogen haben und
  2. an die sie ein druckführendes Gerät abgegeben haben.