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Vorschrift
Druckgerätegesetz
§ 40. Überwachung des Marktes und internationaler Datenaustausch
idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Für unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte gelten die Bestimmungen für eine gemeinschaftliche Marktüberwachung und Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Produkten der EU-Marktüberwachungsverordnung sowie die §§ 41 bis 44.
(2) Für nicht unter Harmonisierungsrechtsvorschriften fallende druckführende Geräte gelten von den §§ 41 bis 44 nur die §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1.
(3) Die Marktüberwachungsbehörden und die koordinierende Stelle gemäß § 39 Abs. 6 sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu Produkten und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
(4) Daten zu Inverkehrbringern, die gemäß Abs. 3 übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.