Dokument-ID: 063144

Vorschrift

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Druckluftversorgung

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(1) Die Anlage für die Druckluftversorgung muß für den höchsten zu erwartenden Überdruck bemessen und überdies so ausgestattet sein, daß eine ausreichende Versorgung der gesamten Arbeitsstelle mit einer den Erfordernissen entsprechenden Druckluft gewährleistet ist. Für jeden Arbeitnehmer, der sich in einer Arbeitskammer aufhält, sind pro Minute mindestens 0,5 m³ Frischluft in die Arbeitskammer einzublasen. Die Frischluft ist direkt dem Freien zu entnehmen, wobei besonders darauf zu achten ist, daß die Luft durch Einwirkungen in der Nähe der Ansaugstelle nicht verunreinigt wird; nötigenfalls ist die angesaugte Luft zu reinigen. Die verdichtete Luft muß vor der Weiterleitung von Öl gereinigt und entsprechend gekühlt werden; sie muß möglichst trocken sein.

(2) Es muß Vorsorge getroffen sein, daß bei einer Störung, auch bei Stromausfall, die Druckluftversorgung nach Abs. 1 aufrecht erhalten wird. Für jede Arbeitskammer auf der Arbeitsstelle muß ein Kompressor und ein von diesem unabhängiger Reservekompressor vorhanden sein. Die Leistungsfähigkeit jedes dieser Kompressoren muß derart bemessen sein, daß er für sich allein die notwendige Luftmenge einblasen und den erforderlichen Überdruck erzeugen und halten kann. Reicht ein Kompressor für die Luftversorgung nicht aus, so muß die Leistungsfähigkeit der Reservekompressoren mindestens so groß sein wie die Leistungsfähigkeit der für den normalen Betrieb erforderlichen Kompressoren. Werden jedoch die Kompressoren und die Reservekompressoren durch Verbrennungsmotoren angetrieben oder ist bei elektrischem Antrieb dieser Kompressoren ein entsprechendes Notstromaggregat vorhanden, so müssen nur so viele Kompressoren vorhanden sein, daß mit zwei Drittel der beliebig davon ausgewählten Kompressoren die notwendige Luftversorgung erreicht wird.

(3) Solange sich Arbeitnehmer in unter Druck stehenden Arbeitskammern, Schleusen oder Rekompressionskammern aufhalten, muß im Kompressorraum eine mit der Bedienung der Anlage vertraute Person ständig anwesend sein. Alle nach Abs. 2 notwendigen Kompressoren müssen jederzeit betriebsbereit sein. Störungen in der Luftversorgung müssen sofort der mit der Bedienung der Anlage betrauten Person durch ein akustisches Signal angezeigt werden; diese Signalanlage muß so eingerichtet sein, daß das Signal auch bei Stromausfall gegeben wird. In solchen Fällen muß sofort eine Maßnahme eingeleitet werden, durch die Kompressoren, die nur der Luftversorgung im Störungsfall dienen, unverzüglich in diese eingeschaltet werden.

(4) Bei Arbeiten in Senkkästen und Schächten, bei denen der Überdruck nicht mehr als 1,1 kp/cm² beträgt, und in Taucherglocken ist die Aufstellung von Kompressoren, die bei einer Störung zur Luftversorgung beitragen, nicht erforderlich, wenn die Versorgung der Personen- oder Kombinierten Schleuse mit Druckluft im notwendigen Ausmaß auf andere Weise sichergestellt ist.

(5) Zum Schmieren der Kompressoren sind Schmiermittel zu verwenden, durch die eine Verunreinigung der Luft durch geruchsbelästigende Bestandteile möglichst vermieden wird. In der Arbeitskammer dürfen Schmiermittel nur im unbedingt notwendigen Ausmaß verwendet werden.