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Dokument-ID: 629820

Vorschrift

Eichgebührenverordnung 2013 (EGVO 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen

idF BGBl. II Nr. 311/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.