Dokument-ID: 097876

Vorschrift

Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (EisbAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 42. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

idF BGBl. II Nr. 505/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2005

(1) Einem Antrag auf Bewilligung von Arbeitsmitteln im Sinne des 7. Abschnittes sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, soweit die Erstellung dieser Dokumente im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.

(2) Sofern ein Antrag gemäß Abs. 1 von einer vom Arbeitgeber verschiedenen Person gestellt wird, ist der Arbeitgeber bei der Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente soweit wie möglich einzubinden.