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Dokument-ID: 040891
Vorschrift
Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 (FGTV 2010)
§ 41. Übergangsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 247/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 40) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.