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Dokument-ID: 196716
Vorschrift
Flüssiggas-Verordnung 2002 (FGV)
§ 96. Flüssiggasfeuerungsanlagen
idF BGBl. II Nr. 446/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2003
In der Nähe von Flüssiggasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern, muss an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung ausgehängt sein. Diese Anweisung muss insbesondere Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Flüssiggasfeuerungsanlage, deren Wartung und Prüfung sowie das Verhalten im Gefahrenfall enthalten.