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Dokument-ID: 030734

Vorschrift

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Abnahmeprüfung

idF BGBl. II Nr. 210/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

(1) Vor der Inbetriebnahme einer Hebeanlage nach einem Einbau, einem Umbau oder einer Modernisierung ist von der mit der Vorprüfung befassten Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, in begründeten Ausnahmen von einer anderen aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 auszuwählenden Inspektionsstelle, eine Abnahmeprüfung durchzuführen.

(2) Die Inspektionsstelle hat an Hand der einschlägigen Unterlagen und durch Augenschein zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme für die betroffene Hebeanlage der Schutz von Personen, gegebenenfalls von Haustieren und/oder Gütern bei der Inbetriebnahme und der bestimmungsgemäßen Benutzung der Hebeanlage nach dem Stand der Technik gegeben ist. Weiters ist zu prüfen, ob die Hebeanlage den Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Schallschutz, Zugänglichkeit für Personen gegebenenfalls einschließlich Personen mit Behinderungen oder mit eingeschränkter Mobilität, barrierefreie Ausführung, Vorkehrung für die Notbefreiung eingeschlossener Personen, Festigkeit des Gebäudes bzw. Bauwerks und Energieeffizienz entspricht und keine fremden Leitungen und Einrichtungen im Schacht vorhanden sind. Weiters ist zu prüfen, ob die Konformitätserklärungen, gegebenenfalls die Übereinstimmungserklärung für den Umbau, die CE-Kennzeichnungen und die Betriebsanleitung einschließlich der Anweisungen über die Befreiung von Personen und gegebenenfalls das Gutachten und die Entscheidung der Behörde im Fall eines verminderten Schutzraums jenseits der Endstellungen des Fahrkorbs entsprechend den zutreffenden Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme vorliegen. Eine Änderung der Hebeanlage gegenüber den zutreffenden Regelungen über das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme darf hierbei jedoch nicht erfolgen.

(3) Über die Abnahmeprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen.

(4) Ab der Abnahmeprüfung ist für jeden Aufzug ein Aufzugsbuch und für jede andere Hebeanlage ein Anlagenbuch zu führen.

(5) Wenn die Abnahmeprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Abnahmeprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und das Gutachten sachlich richtig erstellt wurde.

(6) Sofern die Abnahmeprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann und die unbefugte Benutzung zu besorgen ist, hat die Inspektionsstelle unverzüglich die Behörde zu verständigen.