Dokument-ID: 030735

Vorschrift

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Regelmäßige Überprüfung

idF BGBl. II Nr. 228/2014 | Datum des Inkrafttretens 18.09.2014

(1) Der Betreiber hat eine Inspektionsstelle für überwachungsbedürftige Hebeanlagen nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 mit einer regelmäßigen Überprüfung seiner Hebeanlage zu beauftragen. Die Beauftragung und der Wechsel der Inspektionsstelle sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu vermerken und innerhalb eines Monats der Behörde anzuzeigen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung der beauftragten Inspektionsstelle hat diese eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen.

(2) Die Inspektionsstelle hat die betroffene Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

(3) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen, Treppenschrägaufzügen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Die genannten Fristen dürfen höchstens um drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der Abnahmeprüfung richtet, unberührt bleibt.

(4) Über die regelmäßige Überprüfung ist von der Inspektionsstelle ein Inspektionsbericht (Befund) auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen. Mängel oder Gebrechen hat die Inspektionsstelle in den Inspektionsbericht (Befund) aufzunehmen und in das Aufzugsbuch bzw. in das Anlagenbuch einzutragen und eine Frist für ihre Behebung festzulegen. Eine Ausfertigung des Inspektionsberichts (Befundes) ist dem Betreiber durch Hinterlegung im Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch zur Kenntnis zu bringen. Falls Aufzugs- oder Anlagenbuch nicht aufliegen, ist der Betreiber in anderer Weise davon in Kenntnis zu setzen. 
(BGBl. II Nr. 228/2014)

(5) (Anm. d. Red.: § 4 Abs 5 entfällt gem. BGBl. II Nr. 228/2014)

(6) Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch zu bestätigen. Die Inspektionsstelle hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Inspektionsstelle unbeschadet ihrer weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich zu verständigen.

(7) (Anm. d. Red.: § 4 Abs 7 entfällt gem. BGBl. II Nr. 228/2014)

(8) Wenn die regelmäßige Überprüfung nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die regelmäßige Überprüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt und der Inspektionsbericht (Befund) sachlich richtig erstellt wurde.