Dokument-ID: 030737

Vorschrift

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Betriebskontrolle

idF BGBl. II Nr. 228/2014 | Datum des Inkrafttretens 18.09.2014

(1) Bei Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass

  1. der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder eine Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
  2. eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
  3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
  4. die Notrufeinrichtung und/oder Sprechverbindung funktionsfähig ist,
  5. der Notbremsschalter im Lastträger und/oder der Befehlsgeber zum Wiederöffnen der Türen und/oder die Schutzeinrichtung zum Umsteuern der Türschließbewegung wirksam sind,
  6. die Beleuchtung im Lastträger und bei den Schachtzugängen funktioniert,
  7. die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
  8. keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachttürzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
  9. bei einer Lastträgeröffnung ohne Türe an der Schachtwand entlang der Bahn der türlosen Lastträgeröffnung keine gefahrbringenden Beschädigungen vorhanden sind und gegebenenfalls bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,
  10. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

 (2)SL99086941 Bei Treppenschrägaufzügen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass

  1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
  2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
  3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
  4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
  5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
  6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(3) Bei betretbaren und nicht betretbaren Güteraufzügen einschließlich Kleingüteraufzügen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass

  1. der Lastträger nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Türe auf dem Lastträger (Fahrkorbtüre, Lastträgertüre) geöffnet ist,
  2. eine Schachttüre sich nicht öffnen lässt, solange sich der Lastträger außerhalb der Entriegelungszone dieser Türe befindet,
  3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
  4. die Beleuchtung bei den Schachtzugängen und bei betretbaren Güteraufzügen auch im Lastträger funktioniert,
  5. die Schachtumwehrung und die Schachttüren nicht beschädigt sind,
  6. keine für Benutzer gefahrbringende Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Lastträger vorhanden sind,
  7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(4)SL99086943 Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass

  1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
  2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
  3. die Beleuchtung funktioniert,
  4. die Balustraden, Stufen oder Paletten und Kammzäune nicht beschädigt sind,
  5. die Handläufe keine gefährlichen Beschädigungen aufweisen und ordnungsgemäß umlaufen,
  6. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
  7. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(5) Bei Hubtischen ist vom Betreiber zu kontrollieren, dass

  1. an den Zu- und Abgängen freie Räume als Stauräume vorhanden sind und keine Stolper- und Sturzgefahr besteht,
  2. in der unmittelbaren Umgebung keine für die Benutzer gefahrbringenden Zustände bestehen,
  3. die übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden ist,
  4. die Beleuchtung bei den Zugängen funktioniert,
  5. die Notabschalteinrichtungen funktionieren,
  6. die Benutzerhinweise lesbar und aktuell sind.

(6) Neben den Kontrollen nach Abs. 1 bis 5 sind auch jene Kontrollen durchzuführen, die zusätzlich in der Betriebsanleitung vorgesehen sind.

(7) Wenn die Betriebskontrolle nachweislich entsprechend den zutreffenden im Anhang XIV der MSV 2010 (bis zu deren Inkrafttreten Anhang 3 der MSV, BGBl. Nr. 306/1994) und/oder im Anhang XVI der ASV 2008 verzeichneten harmonisierten Europäischen Normen und in deren Ermangelung entsprechend den zutreffenden im Anhang XVII der ASV 2008 oder im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung verzeichneten Normen und technischen Spezifikationen erfolgt, wird davon ausgegangen, dass die Betriebskontrolle in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt wurde.

(BGBl. II Nr. 228/2014)