Dokument-ID: 030750

Vorschrift

Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 (HBV 2009)

Inhaltsverzeichnis

3. Abschnitt
Sicherheitstechnische Prüfung und allfällige Nachrüstung von nicht CE-gekennzeichneten Aufzügen und Hebeeinrichtungen für Personen

§ 17. Ziele

idF BGBl. II Nr. 210/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2009

Dieser Abschnitt legt den Zeitplan, die Prüfbereiche und die Verfahren für eine sicherheitstechnische Prüfung und – gestützt auf die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung – die allfällige Nachrüstung von bestehenden Aufzügen (§ 1 Abs. 3 Z 1) und Hebeeinrichtungen für Personen (§ 1 Abs. 3 Z 2) – in diesem Abschnitt als „Aufzüge“ bezeichnet – durch geeignete Abhilfemaßnahmen gegen festgestellte Risiken fest.