Dokument-ID: 1088135

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 201. Verordnungen

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat in Durchführung der §§ 185 bis 200 durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

  1. die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeit und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
  2. die Bestimmungen über Sicherheitsvertrauenspersonen.