Dokument-ID: 1088432

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 373. Organe der Arbeitnehmerschaft

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 370 erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts 24 ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schaffen.