Dokument-ID: 061010

Vorschrift

Sprengarbeitenverordnung (SprengV)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 358/2004 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2004

(1) Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinnen genannten Voraussetzungen erfüllen und gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nachweislich unterwiesen sind.

(2) Wer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung als Schießbefugte/r im Sinne des § 52 der Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen – BPV-Personen, BGBl. II Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2003, tätig ist, darf weiterhin für die Tätigkeit als Sprengbefugte/r herangezogen werden, ohne die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 zu erfüllen.