Dokument-ID: 149689

Vorschrift

Tagbauarbeitenverordnung (TAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 416/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. Tagbau: Teil einer Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, in dem mineralische Rohstoffe obertage gewonnen werden,
  2. Tagbauzuschnittsparameter: Parameter, die die Gestaltung (geometrische Ausformung) eines Tagbaues bestimmen, wie die Breite von Etagen, Orientierung, Neigung und Höhe von Tagbauböschungen, Längs- und Quergefälle von Etagen sowie Auffahrts- und Verbindungsrampen,
  3. Etagen: horizontale bis schwach geneigte Flächenelemente,
  4. Arbeitsetagen: Etagen, auf denen sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden,
  5. Tagbauböschungen: künstlich geschaffene, geneigte oder senkrecht stehende Flächenelemente, die bei der Gewinnung entstehen oder durch ein Verkippen oder ein Verhalden gebildet werden,
  6. Böschungssystem: ein aus mehreren räumlich zusammenhängenden Tagbauböschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Etagen,
  7. tagbauspezifische Gefahrenbereiche: jene Bereiche eines Tagbaues, insbesondere auf Arbeitsetagen, in denen Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen.